In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeführt. Diese Anlage muss ausgefüllt werden, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen über 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei gemeinsam Veranlagten lagen. Bei unter dem Sparerfreibetrag plus Werbungskostenpauschbetrag liegenden Kapitaleinkünften ist es vorteilhaft, die Anlage KAP auszufüllen, wenn z.B. Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer einbehalten wurde oder negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden sollen.