Direktzusage
Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Leistungen können in Form einer Rente oder eines Kapitals zugesagt werden. Für die aus der Versorgungszusage entstehende Verpflichtung bildet der Arbeitgeber in der deutschen Steuerbilanz Rückstellungen gemäß Paragraf 6a Einkommenssteuergesetz (EStG). Dies ist in der Handelsbilanz auszuweisen. Wird nach internationalen Regelungen bilanziert, sind nach dem jeweils geltenden Recht auch insoweit Rückstellungen zu bilden. Grundsätzlich zeichnet sich die Direktzusage durch ihre sogenannte Innenfinanzierung aus. Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, eine weitere externe Absicherung vorzunehmen. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Arbeitnehmers im Wesentlichen über den Pensionssicherungsverein* (PSV) geschützt, der durch den Arbeitgeber finanziert wird.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Ausgestaltung erfolgt als Unternehmensunterstützungskasse oder als Gruppenunterstützungskasse, in der mehrere sogenannte Trägerunternehmen angesiedelt sind. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse erfolgen durch den Arbeitgeber - Zuwendungen - entweder von ihm selber finanziert oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung. Auch bei der Unterstützungskasse erfolgt die Insolvenzsicherung über den PSV.
Direktversicherung
Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers eine Direktversicherung ab. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Begünstigter ist der Arbeitnehmer, der einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der Direktversicherung erlangt. Als Versorgungsleistungen sind Rentenleistungen oder Kapitalauszahlungspläne mit 30 Prozent Kapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase und anschließender Verrentung vorgesehen. Möglich ist ein Wahlrecht auf Kapitalauszahlung vor Eintritt des Leistungsfalls. In der Regel zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge an den PSV, da eine Sicherung aufgrund der vorhandenen Versicherungsaufsicht und der damit einhergehenden Anlagerestriktion für Direktversicherungen - maximal 35 Prozent der Anlage in Aktien - nicht als notwendig angesehen wird.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist aufsichtsrechtlich als Versicherung zu werten und stellt ein rechtlich selbstständiges Unternehmen dar, das dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Was die Versorgungsleistungen, das Versicherungsaufsicht und die Anlagerestriktionen anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Direktversicherung. Deshalb erfolgt auch hier keine Sicherung über den PSV.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg in 2002 eingeführt. Dabei handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, der dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Das Leistungsspektrum des Pensionsfonds ist aus versicherungsrechtlichen Gründen auf Rentenleistungen und einen Kapitalauszahlungsplan - 30 Prozent werden als Kapital ausgezahlt und der Rest wird verrentet - begrenzt. Ein Kapitalwahlrecht in diesem Fall besteht nicht. Der Pensionsfonds ist in der Kapitalanlage flexibler als Pensionskasse und Direktversicherung, so dass die Renditechancen besser genutzt werden können, aber damit einhergehend auch ein höheres Verlustrisiko besteht. Aus diesem Grund erfolgt für den Pensionsfonds eine Insolvenzsicherung über den PSV. Der Beitrag des Arbeitgebers ist hierbei auf ein Fünftel des Beitrags der Direktzusage beziehungsweise Unterstützungskasse reduziert.
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