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Betriebliche Altersversorgung

Direktzusage

Bei der Direktzusage erteilt der Ar­beitgeber dem Arbeitnehmer un­mittelbar eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Leistungen können in Form einer Rente oder eines Kapitals zuge­sagt werden. Für die aus der Versor­gungszusage entstehende Verpflich­tung bildet der Arbeitgeber in der deutschen Steuerbilanz Rückstellun­gen gemäß Paragraf 6a Einkommens­steuergesetz (EStG). Dies ist in der Handelsbilanz auszuweisen. Wird nach internationalen Regelungen bilanziert, sind nach dem jeweils geltenden Recht auch insoweit Rückstellungen zu bil­den. Grundsätzlich zeichnet sich die Direktzusage durch ihre sogenannte Innenfinanzierung aus. Der Arbeitge­ber ist demnach nicht verpflichtet, ei­ne weitere externe Absicherung vor­zunehmen. Für den Fall der Insolvenz des Ar­beitgebers sind die Ansprüche des Ar­beitnehmers im Wesentlichen über den Pensionssicherungsverein* (PSV) ge­schützt, der durch den Arbeitgeber fi­nanziert wird.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine recht­lich selbstständige Versorgungseinrich­tung, meist in der Rechtsform eines ein­getragenen Vereins. Die Ausgestaltung erfolgt als Unternehmensunterstüt­zungskasse oder als Gruppenunter­stützungskasse, in der mehrere soge­nannte Trägerunternehmen angesie­delt sind. Die Zahlungen an die Unterstüt­zungskasse erfolgen durch den Arbeit­geber - Zuwendungen - entweder von ihm selber finanziert oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgelt­umwandlung. Auch bei der Unterstüt­zungskasse erfolgt die Insolvenzsiche­rung über den PSV.
Direktversicherung
Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Ar­beitnehmers eine Direktversicherung ab. Der Arbeitgeber ist der Versiche­rungsnehmer und Beitragszahler. Be­günstigter ist der Arbeitnehmer, der einen eigenen Rechtsanspruch gegen­über der Direktversicherung erlangt. Als Versorgungsleistungen sind Rentenleistungen oder Kapitalaus­zahlungspläne mit 30 Prozent Kapital­auszahlung zu Beginn der Auszah­lungsphase und anschließender Ver­rentung vorgesehen. Möglich ist ein Wahlrecht auf Kapitalauszahlung vor Eintritt des Leistungsfalls. In der Re­gel zahlt der Arbeitgeber keine Bei­träge an den PSV, da eine Sicherung aufgrund der vorhandenen Versiche­rungsaufsicht und der damit einherge­henden Anlagerestriktion für Direkt­versicherungen - maximal 35 Prozent der Anlage in Aktien - nicht als not­wendig angesehen wird.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist aufsichtsrechtlich als Versicherung zu werten und stellt ein rechtlich selbstständiges Unternehmen dar, das dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versorgungs­leistung gewährt. Was die Versorgungs­leistungen, das Versicherungsaufsicht und die Anlagerestriktionen anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Direktver­sicherung. Deshalb erfolgt auch hier keine Sicherung über den PSV.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg in 2002 eingeführt. Dabei handelt es sich um einen recht­lich selbstständigen Versorgungsträger, der dem Arbeitnehmer einen Rechts­anspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Das Leistungsspektrum des Pensionsfonds ist aus versicherungs­rechtlichen Gründen auf Rentenleis­tungen und einen Kapitalauszahlungs­plan - 30 Prozent werden als Kapital ausgezahlt und der Rest wird verrentet - begrenzt. Ein Kapitalwahlrecht in diesem Fall besteht nicht. Der Pensionsfonds ist in der Kapital­anlage flexibler als Pensionskasse und Direktversicherung, so dass die Rendi­techancen besser genutzt werden kön­nen, aber damit einhergehend auch ein höheres Verlustrisiko besteht. Aus die­sem Grund erfolgt für den Pensions­fonds eine Insolvenzsicherung über den PSV. Der Beitrag des Arbeitgebers ist hierbei auf ein Fünftel des Beitrags der Direktzusage beziehungsweise Unter­stützungskasse reduziert.

Christian Schusser (GF)


Christian Schusser
Dipl. Betriebswirt (FH)
Bankkaufmann

Seit 1989 selbständiger Finanzberater und Makler, sowie Inhaber von Schusser & Partner, GF und Gründer der CSB GMBH




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